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   LG Osnabrück, 22.06.1994 - 11 S 181/94   

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https://dejure.org/1994,12763
LG Osnabrück, 22.06.1994 - 11 S 181/94 (https://dejure.org/1994,12763)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 22.06.1994 - 11 S 181/94 (https://dejure.org/1994,12763)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 22. Juni 1994 - 11 S 181/94 (https://dejure.org/1994,12763)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 7 Nr. 1 Abs. 2 S. 3 AKB ; § 7 Nr. 3 S. 2 AKB ; § 12 Nr. 1 AKB ; § 6 Abs. 3 VVG; § 142 StGB
    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort als Verletzung der versicherungsvertraglichen Aufklärungsobliegenheit; Rechtsfolgen eines Verstoßes des Versicherten gegen § 142 Strafgesetzbuch (StGB) für den Teilkaskoversicherer; Anforderungen an für die Verwirklichung des § 142 StGB ...

 
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  • BGH, 29.11.1979 - 4 StR 624/78

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bei nicht unverzüglicher nachträglicher

    Auszug aus LG Osnabrück, 22.06.1994 - 11 S 181/94
    Vor dem Hintergrund des Aufklärungs- und Beweissicherungsinteresses der Geschädigten - hier des Jagdpächters und der Straßenbauverwaltung - ist die Unverzüglichkeit nur solange gewahrt, als mit Rücksicht auf Art und Umfang der Schäden die nötigen Feststellungen weder ernstlich gefährdet noch ungebührlich verzögert werden (BGHSt 29, 138; OLG Stuttgart NJW 87, 1445; OLG Hamm NJW-RR 93, 353).

    Das kann dazu führen, daß einem Unfallbeteiligten, der - wie hier - am Wochenende, an dem öffentliche Stellen regelmäßig nicht besetzt sind, Eigentum von öffentlich-rechtlichen Körperschaften beschädigt, der Weg einer direkten Information des Geschädigten versperrt ist, weil er diesen nicht innerhalb einer Frist, die dem Unverzüglichkeitsgebot genügt, erreichen kann (vgl. BGH NJW 80, 896; OLG Hamm NJW-RR 93, 353).

  • BGH, 15.04.1987 - IVa ZR 28/86

    Rechtsfolgen der Unfallflucht in der Kaskoversicherung

    Auszug aus LG Osnabrück, 22.06.1994 - 11 S 181/94
    Grundsätzlich ist von einer Verletzung der genannten Aufklärungsobliegenheit auszugehen, falls dem Versicherungsnehmer unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB vorzuwerfen ist (st. Rspr.; z.B. BGH NJW 87, 2374; OLG Hamm NJW-RR 92, 925).

    Es handelt sich um eine sich aus der Vorschrift des § 142 StGB ergebende Aufklärungspflicht, die mittelbar dem Versicherer in seinem Aufklärungsinteresse durch die mögliche Auswertung der Ermittlungsergebnisse zu Gute kommt (BGH NJW 87, 2374).

  • OLG Hamm, 06.12.1991 - 20 U 228/91

    Entfernen vom Unfallort nach Unfall mit Leasingfahrzeug

    Auszug aus LG Osnabrück, 22.06.1994 - 11 S 181/94
    Grundsätzlich ist von einer Verletzung der genannten Aufklärungsobliegenheit auszugehen, falls dem Versicherungsnehmer unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB vorzuwerfen ist (st. Rspr.; z.B. BGH NJW 87, 2374; OLG Hamm NJW-RR 92, 925).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.1986 - 1 S 2314/86

    Rechtsbegriff des "Ladengeschäfts" im Sinne des JgefSchrG § 3 Abs 1 Nr 3

    Auszug aus LG Osnabrück, 22.06.1994 - 11 S 181/94
    Vor dem Hintergrund des Aufklärungs- und Beweissicherungsinteresses der Geschädigten - hier des Jagdpächters und der Straßenbauverwaltung - ist die Unverzüglichkeit nur solange gewahrt, als mit Rücksicht auf Art und Umfang der Schäden die nötigen Feststellungen weder ernstlich gefährdet noch ungebührlich verzögert werden (BGHSt 29, 138; OLG Stuttgart NJW 87, 1445; OLG Hamm NJW-RR 93, 353).
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